§ 34 Abs 2 VwGG
Nach der stRsp des VwGH ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim VwGH eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl VwGH 20. 4. 2021, Ra 2021/07/0022, mwN).