Warum Anonymität?
Das Auslobungsverfahren „Wettbewerb“ stellt innerhalb des BVergG ein Sonderverfahren dar. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein unabhängiges Preisgericht ohne Kenntnis über den jeweiligen Verfasser Wettbewerbsbeiträge beurteilt. Das Vorliegen dieser beiden Komponenten ist unabdingbare Voraussetzung für die Einordnung eines Verfahrens als Wettbewerb. Juriert beispielsweise ein Fachgremium von den Verfassern präsentierte Ausarbeitungen, so kann es sich mangels Wahrung der Anonymität um keinen Wettbewerb handeln.