Mit der Zuschlagserteilung endet der Anwendungsbereich des BVergG. Während der Leistungserbringung zu langfristigen Verträgen ergeben sich meist zweckmäßige bzw zwingend erforderliche Adaptierungen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Vertragsänderung noch von der ursprünglichen Vergabe umfasst ist oder ob eine neue Ausschreibung erforderlich wird. Wann eine Vertragsänderung oder -anpassung nach Auftragserteilung „vergaberechtsfrei“ ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Einigkeit besteht zumindest darin, dass Vertragsänderungen bloß dann neu ausgeschrieben werden müssen, wenn sie wesentliche Vertragsänderungen darstellen. Daher ist die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen von zentraler Bedeutung.