Mit dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist die Geltung des „Vorhabensbegriffs“ im Hinblick auf die Berechnung des Auftragswertes hervorgehoben worden (EuGH 15.3.2012, Rs C-574/10, Kommission/Deutschland). Der EuGH stellte fest, dass eine „Stückelung“ von wirtschaftlich und technisch zusammenhängenden (Dienst-) Leistungen rechtwidrig ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist versucht worden, Planungsleistungen in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Sanierungsabschnitte zu trennen, um damit jeweils (Teil-)Leistungen mit geringen Auftragswerten vergeben zu können. In Summe überschreiten die wirtschaftlich und technisch zusammenhängenden Einzelvergaben jedoch den Schwellenwert für die Dienstleistungen. Nähere Informationen siehe Seite 4.