Das Inkrafttreten der VRUN bringt erhebliche Neuerungen für Verbandsklagen auf Unterlassung mit sich. Insb wird der sachliche Anwendungsbereich für Verbandsklagen auf sämtliche Verstöße von Unternehmern, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, ausgeweitet. Mit Einbringung der Verbandsklage tritt ex lege eine Verjährungshemmung für Individualansprüche betroffener Verbraucher ein. Neu ist ferner die Etablierung eines Zwangsgerichtsstands beim HG Wien.