Nach dem BGH (I ZR 98/23) ist bei einer Werbung mit mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen wie "klimaneutral" zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig erforderlich, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung - Vermeidung von CO2-Emissionen oder CO2
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.