Der EuG stellte in seinem Urteil v 3. 12. 2025 klar, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nach Art 141 RL 2006/112/EG auch bei mehr als drei Beteiligten in der Lieferkette anwendbar ist (A-B-C-D).
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Der EuG stellte in seinem Urteil v 3. 12. 2025 klar, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nach Art 141 RL 2006/112/EG auch bei mehr als drei Beteiligten in der Lieferkette anwendbar ist (A-B-C-D).
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