Der EuG stellte in seinem Urteil v 26. 11. 2025 klar, dass Kreditvermittlungstätigkeiten unter die Steuerbefreiung des Art 135 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG fallen können, auch wenn der Vermittler weder befugt ist, im Namen des Kreditgebers zu handeln, noch Einfluss auf den Inhalt der Kreditangebote hat, und der Kunde frei entscheiden kann, ob und mit welchem Institut ein Kreditvertrag abgeschlossen wird.

