Der EuGH stellte in seinem Urteil v 11. 12. 2025 fest, dass Art 205 RL 2006/112/EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Dritter gesamtschuldnerisch für nicht entrichtete Mehrwertsteuer des Leistenden haftbar gemacht werden kann, auch wenn der Leistende bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
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