Der EuGH stellte in seinem Urteil v 9. 10. 2025 fest, dass Art 28 RL 2006/112/EG auch auf vor dem 1. 1. 2015 erbrachte Dienstleistungen auf elektronischem Weg anwendbar ist und somit eine Leistungskette zweier gleichartiger Dienstleistungen fingiert wird.
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