Der EuGH stellte in seinem Urteil v 2. 10. 2025 klar, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung, die ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners vorgenommen werden, nicht als Dienstleistungen gegen Entgelt (gegenüber dem Schuldner) zu qualifizieren sind und folglich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Schlagwörter:

