Der EuGH kam in seinem Urteil v 23. 10. 2025 zum Ergebnis, dass die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Rechtsanwalt auch dann eine Dienstleistung gegen Entgelt iSd Art 2 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG darstellt, wenn der Rechtsbeistand dem Mandanten unentgeltlich gewährt wird, das nationale Recht jedoch vorsieht, dass im Erfolgsfall die unterliegende Gegenpartei zur Zahlung eines gesetzlich festgelegten Mindesthonorars an den Rechtsanwalt verpflichtet ist.

