Der EuGH führte in seinem Urteil v 28. 11. 2024 aus, dass trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung seitens eines Werkbestellers der vertraglich geschuldete Betrag als Entgelt für die entgeltliche Dienstleistung nach Art 2 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG anzusehen ist.
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