Der EuGH stellte in seinem Urteil v 5. 12. 2024 fest, dass Art 183 Abs 1 RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ein bestehender Mehrwertsteuerüberschuss mangels "Folgezeitraum" nicht vorgetragen werden kann.
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