Der EuGH stellte in seinem Urteil v 21. 11. 2024 fest, dass ein Vertrag zwar grundsätzlich als Rechnung angesehen werden kann. Ein vom Leistenden im Zuge der Steuerprüfung erstelltes Protokoll mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zur Berichtigung einer zuvor ohne Mehrwertsteuer ausgestellten Rechnung begründet jedoch für den Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug (wobei insbesondere das Protokoll den Leistenden als Leistungsempfänger auswies und direkt an das Finanzamt übermittelt wurde).