Der EuGH stellte in seinem Urteil v 14. 11. 2024 klar, dass Art 273 RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass eine nationale Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, welche einem Geschäftsführer die gesamtschuldnerische Haftung der Mehrwertsteuerschuld auferlegt, wenn die Gesellschaft es verabsäumt, die Behörden über die Uneinbringlichkeit der Mehrwertsteuerschuld zu informieren.
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