Der EuG soll in dieser niederländischen Rs (FN 1) klären, ob Art 11 iVm Art 132 Abs 1 lit b und g RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass die Steuerbefreiungen nur gelten, wenn die Leistungen der Mehrwertsteuergruppe (= Organschaft) gegenüber Dritten von einem rechtlich unabhängigen Mitglied der Gruppe erbracht werden, das einzeln betrachtet alle Voraussetzungen erfüllt.
Schlagwörter:

