Der EuGH stellte in seinem Urteil v 1. 8. 2025 fest, dass auch eine juristische Person als Urheber iSd Art 316 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG angesehen werden kann. Dies ist insb dann der Fall, wenn die juristische Person vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zum Zweck der Vermarktung der vom Urheber geschaffenen Kunstgegenstände gegründet wurde.

