In dem Urteil v 1. 8. 2025 stellte der EuGH klar, dass eine Lieferung von Waren, die ohne Wissen des Lieferanten vom Erwerber anstelle in einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland versandt bzw befördert wurden, dennoch steuerbefreit ist (Art 146 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG ).
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