Der EuGH kam in seinem Urteil v 1. 8. 2025 zum Ergebnis, dass unter die KN-Position 4902 insb regelmäßig unter einem einheitlichen Titel veröffentlichte Druckerzeugnisse fallen, ohne dass diese hauptsächlich aus Text bestehen müssen.
Der EuGH kam in seinem Urteil v 1. 8. 2025 zum Ergebnis, dass unter die KN-Position 4902 insb regelmäßig unter einem einheitlichen Titel veröffentlichte Druckerzeugnisse fallen, ohne dass diese hauptsächlich aus Text bestehen müssen.
