Der EuGH bestätigte in seinem Urteil v 4. 9. 2025, dass Verrechnungspreisanpassungen am Jahresende (gegenständlich auf Basis einer in den OECD-Leitlinien vorgesehenen geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode) nach Art 2 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen können.

