Der EuGH soll in dieser spanischen Rs (FN 1) klären, ob für die Kommission in Höhe von 11 %, die das Gesetz dem Darlehensgeber für den Verkauf von Pfandgegenständen gewährt und welche gem Art 135 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, der Verkauf der als Pfand übergebenen Sachen, wenn der Darlehensnehmer die rechtlich vorgesehenen Zahlungen nicht mehr leistet, als Nebenleistung zu den vom Darlehensgeber erbrachten Dienstleistungen (Gewährung eines durch ein Pfandrecht besicherten Darlehens) angesehen werden kann.