In dieser rumänischen Rs (FN 1) soll der EuGH mehrere Fragen iZm der Feststellung des Leistungsortes für die Bereitstellung von digitalen Inhalten beantworten. Unter anderem ist fraglich, ob sich der Leistungsort für die Bereitstellung von digitalen Inhalten, welche aus interaktiven erotischen Darbietungen bestehen und in Echtzeit über das Internet übertragen werden, nach der allgemeinen B2B-Grundregel gem Art 44 RL 2006/112/EG oder nach der Regelung gem Art 53 RL 2006/112/EG iZm der Eintrittsberechtigung bestimmt.