Abgabenverbindlichkeiten und -ansprüche sowie damit verbundene abgabenverfahrensrechtliche Positionen folgen im Rahmen von Spaltungen in der Regel akzessorisch der Zuordnung der sie verursachenden Vermögensteile im Spaltungsplan (Spaltungs- und Übernahmsvertrag). Nach Auffassung des Schrifttums ist es aufgrund der spaltungsrechtlichen Dispositionsfreiheit jedoch möglich, im Spaltungsplan eine davon abweichende Zuordnung zu vereinbaren. Grundsätzlich ist somit auf Basis des jeweiligen Spaltungsplans zu beurteilen, welchem Rechtsträger welche Abgabenverbindlichkeiten und -ansprüche zuzuordnen sind und wer letztlich der „richtige“ Bescheidadressat ist. In einer aktuellen Entscheidung hat das BFG eine Trennung von Umsatzsteuer-Abgabenverbindlichkeiten von den sie verursachenden Vermögensteilen verwehrt. Dieser Beitrag analysiert die BFG-Entscheidung und deren Auswirkungen auf die Praxis.