Der Progressionstarif gemäß § 33 Abs 1 EStG wurde jüngst durch das KonStG 2020 und das ÖkoStRefG 2022 reformiert. Unionsrechtlich ist es geboten, dass beschränkt Steuerpflichtige, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird, im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen, die dem Progressionstarif gemäß § 33 Abs 1 EStG unterliegen, nicht nachteiliger behandelt werden. Nachfolgend wird untersucht, ob den unionsrechtlichen Anforderungen nach den jüngsten Steuerreformen noch entsprochen wird.