Kürzlich wurde die Zinsvortrags-Übergangsverordnung veröffentlicht. Diese sieht, basierend auf § 12a Abs 6 Z 3 KStG, Regelungen zum Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen iZm der Zinsschranke bei Umgründungen vor. Die Verordnung baut dabei auf die für Verlustvorträge geltenden Regelungen auf, im Rahmen der Begutachtung wurden noch einige Vereinfachungen vorgesehen.
Schlagwörter: