§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG; Art 126 B-VG
Der Autor verweist auf zwei Erkenntnisse des VwGH, in denen klargestellt wurde, dass die Beteiligung von Stellvertretern im Berufungssenat nur dann eine gesetzeskonforme Senatsbesetzung begründet, wenn die Verhinderung der entsendeten oder ernannten Mitglieder nachgewiesen wird.