Zusammenfassung: Der Autor analysiert Auszüge des Schlussantrags von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-143/19 99, in der geprüft werden soll, ob die im ENAVG vorgesehen Energieabgabenvergütung, die allerdings nur Produktionsunternehmen von körperlichen Wirtschaftsgütern eingeräumt wird, als notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist. Der Generalanwalt nimmt dabei auch Stellung zur Frage, ob die Energieabgabenvergütung ein Handelshemmnis oder eine Wettbewerbsverschleierung begründet.