Grundsätzlich sind (auch verdeckte) Einlagen in eine Kapitalgesellschaft durch ihre Anteilseigner steuerneutral. Allerdings sieht das materielle Korrespondenzprinzip nach § 8 Abs 3 Satz 4 dKStG eine volle Steuerpflicht von verdeckten Einlagen vor, die das Einkommen des Gesellschafters mindern.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.