§ 70 Abs 1 Z 1 StGB
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
§ 70 Abs 1 Z 1 StGB definiert den Einsatz von "besonderen Fähigkeiten" und jenen von "besonderen Mitteln" als alternative Begehungsformen. Demzufolge bezieht sich eine Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), die von den Feststellungen zu beiden Begehungsformen bloß jene zu einer davon bekämpft, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.