§§ 18 Abs 2, 278c Abs 2 StGB
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
§ 278c Abs 2 letzter Satzteil deckelt im Sinn des § 18 Abs 2 StGB die Anhebung der zeitlichen Höchststrafe, bewirkt aber keineswegs den Entfall einer für das Grunddelikt allenfalls angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe.