§§ 260 Abs 1 Z 3, 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4, 443 Abs 3 StPO
§ 20 StGB
Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 433 Abs 3 StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann. Beisatz: Hier (keiner bestimmten Person zugeordneter) Ausspruch des Verfalls von Wertersatz nach § 20 Abs 3 StGB. (T1)