§ 115 Abs 3 StGB
Die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen muss in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt.
§ 115 Abs 3 StGB
Die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen muss in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt.