§ 115 Abs 3 StGB
Die als Moment der Entschuldigung angesprochene Entrüstung über das Verhalten eines anderen stellt – als naturgemäß subjektives Kriterium – stets auf dessen Wahrnehmung durch den Entrüsteten ab, die – lege non distinguente – durch unmittelbare eigene Perzeption oder aber mediatisiert durch Erfassung fremder Berichterstattung erfolgen kann.