§ 115 Abs 3 StGB
Für die Eignung eines Verhaltens, eine als allgemein begreiflich beurteilbare Entrüstung auszulösen – wie auch für das Vorliegen der erforderlichen Spontanität hinsichtlich des Tatbestandselements des Sich-Hinreißenlassens – kommt es per se nicht auf den Zeitpunkt des die Entrüstung auslösenden Verhaltens des Beleidigten an, sondern auf dessen Kenntnisnahme durch den Täter.