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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ147 (RZ 2023, 197)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2023, 197 Heft 7 und 8 v. 15.8.2023

§ 37 Abs 1 MedG

Die Nennung des Namens desjenigen, der eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG.

Beisatz: Hier: Anonymisierende Mitteilung ("Jener Polizist") über Antrag des Antragstellers. (T1)

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