§ 37 Abs 1 MedG
Die Nennung des Namens desjenigen, der eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG.
Beisatz: Hier: Anonymisierende Mitteilung ("Jener Polizist") über Antrag des Antragstellers. (T1)