§ 37 Abs 1 MedG
Das zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG berufene Gericht ist nicht an den Formulierungsvorschlag des Antragstellers gebunden.
§ 37 Abs 1 MedG
Das zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG berufene Gericht ist nicht an den Formulierungsvorschlag des Antragstellers gebunden.