1. Problemstellung1)
Arbeiter, Angestellte und Vertragsbedienstete2) haben bei Pensionsantritt einen Anspruch auf Abfertigung, wobei sich deren Höhe je nach dem Zeitpunkt ihres Dienstbeginns entweder nach dem Modell Abfertigung alt3) oder Abfertigung neu4) bemisst. Zweck der Abfertigung bei Pensionsantritt ist es nach L und Rsp, die mit dem Pensionsantritt verbundene erhebliche Einkommensreduktion für eine gewisse Zeit auszugleichen, es kommt ihr somit u.a. die Funktion einer Versorgung und Überbrückungshilfe zu.5)