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Anspruch auf Abfertigung bei Übertritt in den Ruhestand für Neubeamte?

WissenschaftDipl.-Ing. Mag. Julian SchedlRZ 2023, 179 Heft 7 und 8 v. 15.8.2023

1. Problemstellung1)1)Dieser Beitrag untersucht die Situation im Bund und geht nicht auf Landes- oder Gemeindebedienstete ein. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Arbeiter, Angestellte und Vertragsbedienstete2)2)Und auch Antragsbeamte nach § 136b BDG bei ihrem Übertritt in den Ruhestand (s. Punkt 3.1). haben bei Pensionsantritt einen Anspruch auf Abfertigung, wobei sich deren Höhe je nach dem Zeitpunkt ihres Dienstbeginns entweder nach dem Modell Abfertigung alt3)3)§ 23 AngG für Angestellte, § 2 Abs 1 ArbAbfG für Arbeiter, § 84 VBG für Vertragsbedienstete, § 136b Abs 4b BDG für Antragsbeamte; jeweils Dienstbeginn vor 1.1.2003. oder Abfertigung neu4)4)§§ 1 ff BMSVG für Arbeiter und Angestellte, § 35 VBG für Vertragsbedienstete, § 136b Abs 4a BDG für Antragsbeamte; jeweils Dienstbeginn ab 1.1.2003. bemisst. Zweck der Abfertigung bei Pensionsantritt ist es nach L und Rsp, die mit dem Pensionsantritt verbundene erhebliche Einkommensreduktion für eine gewisse Zeit auszugleichen, es kommt ihr somit u.a. die Funktion einer Versorgung und Überbrückungshilfe zu.5)5)VwGH 2013/12/0194 mit Verweis auf OGH 8 ObA 279/94, 9 ObA 109/10k, Ziehensack, VBG-Praxiskommentar §§ 79a - 94 Rz 10a; Jabornegg/Resch/Födermayr, Arbeitsrecht6 (2017) Rz 305.

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