In der folgenden Abhandlung soll untersucht werden, welche Folgerungen sich aus obiger Entscheidung – aus einem gewissen zeitlichen Abstand betrachtet – in Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht ergeben, wobei insbesondere des nicht seltenen Falles gedacht werden soll, dass durch erfolgreiche (Selbst-) Ablehnung eines Richters der Akt zu seinem Vertreter wandert. Gestreift werden soll aber auch die Frage, wieweit den Parteien zur Relevierung einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens Einblick in jene Verfahrensvorgänge zu gewähren ist, die als Entscheidungen der Personalsenate Ausfluss der richterlichen Selbstverwaltung sind.