§§ 3, 22 Abs 4 VbVG
§ 260 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO
Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten "als erwiesen angenommenen Tatsachten", also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der "Straftat" und jener "Umstände", aufgrund welcher der Verband "verantwortlich befunden wird" [§ 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des § 3 (Abs 1 und 2 oder Abs 1 und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.