§§ 28a Abs 1, 53 FinStrG
Ob "Finanzvergehen von Verbänden" vom Gericht zu ahnden (§ 28a Abs 1 FinStrG) sind, bestimmt sich nach § 53 FinStrG, wobei Gerichtszuständigkeit hinsichtlich des Verbandes kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) ausscheidet, weil der Verband kein "vorsätzlich an der Tat Beteiligter" ist.