§§ 206 Abs 2, 207 Abs 2 StGB
Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine "Gummivagina", also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB.