§ 146 StGB
Bei der Berücksichtigung von im EU-Ausland erzieltem Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist (vgl §§ 29 ff BewG), abzustellen ist.