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Beginn des Laufs der Ausschlussfrist

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/53RPA 2024, 296 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018

LVwG Wien, 16.10.2023, VGW-123/074/8407/2023

Zum Fristenlauf des Ausschlussgrundes geht der erkennende Senat davon aus, dass das fristauslösende Ereignis mit Bekanntwerden des Anerkenntnisses der Antragstellerin gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde per Pressemitteilung dieser Behörde am 22.2.2023 anzusetzen ist. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die dreijährige Frist des § 83 Abs. 5 Z 2 BVergG 2018 zu laufen.

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