§ 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018
LVwG Wien, 16.10.2023, VGW-123/074/8407/2023
Zum Fristenlauf des Ausschlussgrundes geht der erkennende Senat davon aus, dass das fristauslösende Ereignis mit Bekanntwerden des Anerkenntnisses der Antragstellerin gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde per Pressemitteilung dieser Behörde am 22.2.2023 anzusetzen ist. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die dreijährige Frist des § 83 Abs. 5 Z 2 BVergG 2018 zu laufen.