§ 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018
LVwG Wien, 16.10.2023, VGW-123/074/8407/2023
In § 83 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 wird verlangt, dass der Unternehmer durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat.