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Keine Mitwirkung an der Aufklärung

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/54RPA 2024, 296 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018

LVwG Wien, 16.10.2023, VGW-123/074/8407/2023

In § 83 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 wird verlangt, dass der Unternehmer durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat.

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