§ 83 Abs 2 Z 1 BVergG 2018
LVwG Wien, 21.03.2023, VGW-123/074/14463/2022
Richtig ist, dass die Antragsgegnerin einen gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden nicht beziffert hat. Es liegt aber auf der Hand, dass durch die Verzögerung eines Vergabeverfahrens etwa durch einen erhöhten Prüfaufwand zusätzliche Kosten für den Auftraggeber entstehen können, wobei hier nur beispielhaft die im Verfahren vorgebrachten Weiterbeauftragungen mangels abgeschlossener Vergabeverfahren anzuführen sind. Plausibel erscheint daher ein durch eine Verfehlung eines Bieters ggf. verursachter Schaden allemal, betragsmäßig nachgewiesen ist der Schaden seitens der Auftraggeberin damit jedoch noch nicht.