§ 79 BVergG 2018
LVwG Wien, 21.03.2023, VGW-123/074/14463/2022
Die Eignung darf nach den in § 69 BVergG 2006 (nun: § 79 Abs. 1 BVergG 2018) genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, unabhängig davon, ob die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt – vor der Zuschlagserteilung – wieder auflebt (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0033). Dem steht weder der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 („wenn ... ein Insolvenzverfahren eröffnet ... wurde“) noch § 19 Abs. 1 BVergG 2006 entgegen. Dadurch wird nämlich eine gesetzliche Festlegung eines Stichtages, ab dem die Eignung – durchgehend – gegeben sein muss, nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber soll keine Möglichkeit eingeräumt werden, durch die zeitliche Ausgestaltung der Angebotsprüfung Einfluss auf das Ausscheiden eines Angebotes (bzw. auf das Unterlassen eines solchen) nehmen zu können. Würde man einen nach Angebotsöffnung eingetretenen Verlust der Eignung dann als unmaßgeblich ansehen, wenn der Wegfall vor einer Entscheidung des Auftraggebers wieder saniert wird, bestünde eine derartige Dispositionsmöglichkeit für den Auftraggeber. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen seitens des VwGH nicht, zumal die Regelung den Zielen der Gleichbehandlung aller Bieter und der Rechtssicherheit dient. (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0062)