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Zur Behebbarkeit von Mängeln

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2024/50RPA 2024, 295 Heft 5 v. 20.12.2024

§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

LVwG Wien, 12.01.2023, VGW-123/072/13942/2022

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behebung eines Mangels dann nicht zulässig ist, wenn durch die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters (nachträglich) gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Ein Mangel, der eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeutet, ist unbehebbar.

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