§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
LVwG Wien, 12.01.2023, VGW-123/072/13942/2022
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behebung eines Mangels dann nicht zulässig ist, wenn durch die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters (nachträglich) gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Ein Mangel, der eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeutet, ist unbehebbar.