Zusammenfassung: Die Information über die historische Bedeutung eines bei einer Parteiveranstaltung verwendeten Symbols verletzt das Objektivitätsgebot nicht .
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG
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Zusammenfassung: Die Information über die historische Bedeutung eines bei einer Parteiveranstaltung verwendeten Symbols verletzt das Objektivitätsgebot nicht .
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG
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