Zusammenfassung: Eine Berichterstattung, die Kontakte des Obmanns einer politischen Partei zur Neonazi-Szene assoziiert verletzt das Objektivitätsgebot.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG
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Zusammenfassung: Eine Berichterstattung, die Kontakte des Obmanns einer politischen Partei zur Neonazi-Szene assoziiert verletzt das Objektivitätsgebot.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 RFG
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